Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
(Stand: 16.07.2021)
I. Allgemeines und Geltungsbereich
Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart gelten – in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche) – die nachstehenden „Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ (ALZ) für alle unsere Geschäfte.
Es gelten ausschließlich diese ALZ. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur dann und insoweit, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragspartnern sowie für laufende Geschäftsverbindungen unter Kaufleuten.
II. Angebote und Vertragsabschluss
Unsere Angebote und Preise sind stets netto, zzgl. Umsatzsteuer und freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Etwas anderes gilt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung unsererseits. Alle Vereinbarungen die zwischen uns und dem Vertragspartner, bzw. dessen Beauftragten, zwecks Vertragsausführung getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben so gilt das unsere.
Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
III . Lieferung, Gefahrübergang und Verzug
Bei einer Lieferung „frei Haus“ übernehmen wir Transportkosten bis Bordsteinkante am Lieferort. Weitere Transportverpflichtungen werden dadurch nicht übernommen. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
Der Eintritt höherer Gewalt und alle unvorhersehbaren, unabwendbaren, außergewöhnlichen nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen, Streik, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, usw.), befreien uns für die Dauer Ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht. In diesem Fall verlängert sich die Lieferpflicht – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklären wir als Verkäufer uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
Im Übrigen gilt der Vorbehalt der Selbstbelieferung, insbesondere der Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Ist unser Vertragspartner Verbraucher, so gilt der Vorbehalt der Selbstbelieferung nur, wenn von uns ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde und unser Vertragspartner seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.
Befindet sich der Vertragspartner im Annahmeverzug oder nach der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so sind wir – nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert.
Bei Abruf- und Bestellaufträgen, die 30 Tage nach Bereitstellung nicht abgerufen werden, erfolgt eine Abschlagsrechnung über den gesamten Betrag.
Weigert sich der Vertragspartner ernsthaft und endgültig den Vertrag zu erfüllen, so sind wir – unbeschadet der Möglichkeit einen tatsächlichen höheren Schaden nachzuweisen – berechtigt 10 % des vereinbarten Entgelts für die durch die Vertragsabwicklung entstandenen und ersetzbaren Kosten, sowie den entgangenen Gewinn zu fordern. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Bei Sonderanfertigungen (unvertretbare Sachen) auf Kundenwunsch sind Mengenabweichungen von bis zu 10% vom Kunden akzeptiert. Für Minderlieferungen in diesem Umfang besteht keine Nachlieferpflicht; Mehrbelieferungen werden zum vereinbarten Preis berechnet.
IV. Zahlung
Wenn nichts anders vereinbart, sind die Waren bei Empfang bar ohne Abzug zu bezahlen. Wechsel- und Scheckzahlungen werden nicht akzeptiert. Skonto wird nur bei der Vereinbarung für Barverkäufe gewährt. Bei Rechnungserstellung und Sonderangeboten werden generell kein Skonto gewährt und Abzüge nicht anerkannt. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Vertragspartner mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
Wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen darf die Zahlung nur in angemessenem Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer Trier benannter Sachverständiger, der auch über Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheidet. Eine Zahlungsverweigerung oder –rückbehalt ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig. Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate, bzw. wird die Lieferung durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, mehr als vier Monate verzögert, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen, wenn sich im gleichen Zeitraum die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandskosten erhöht haben. Der Vertragspartner ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten im gleichen Zeitraum nicht nur unerheblich übersteigt.
Sonderangebote gelten nur für den angekündigten und mitgeteilten Zeitraum, andernfalls gilt eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Erscheinungsdatum. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
V. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
Der Vertragspartner der kein Verbraucher ist, hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften bleibt §§ 377, 381 HGB unberührt; im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen.
Der Vertragspartner der kein Verbraucher ist, ist bei erkannten oder offensichtlichen Mängeln verpflichtet diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen; es genügt die Absendung innerhalb der Frist. Werden Mängel festgestellt, so darf über die Ware nicht geteilt, weiterverkauft, bzw. weiterverarbeitet werden bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Verkäufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
Über einen bei einem Verbraucher als Abnehmer des Vertragspartners eintretenden Gewährleistungsfall hat der Vertragspartner uns unverzüglich zu informieren. Ist der Vertragspartner kein Verbraucher, so sind wir beim Vorliegen von Gewährleistungsansprüchen berechtigt unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Vertragspartners die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis zahlt, wobei der Käufer berechtigt ist, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken soweit möglich zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
Ist der Vertragspartner kein Verbraucher, so verjähren Sachmängelansprüche in 12 Monaten. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatzes und soweit das Gesetz gem. § 478 BGB (Rückgriffansprüche für den Fall, dass der letzte in der Lieferkette Verbraucher ist“), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.
Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt VII. (allgemeine Haftungsbegrenzung). Wurde die bei Gefahrübergang an den Käufer verdeckt mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, trägt der Verkäufer – soweit dies im Verhältnis zum Mangel und dem Kaufpreis angemessen ist – die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Ware und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder neu gelieferten Sache ebenso wie die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen für Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Ist der Käufer kein Verbraucher, so gilt die Pflicht zum Tragen der vorbezeichneten Aufwendungen gegenüber dem Käufer nur, soweit der Verkäufer, der uns die Sache verkauft hatte (Lieferant), unseren Anspruch gegen ihn auf Ersatz der Aufwendungen, die wir im Verhältnis zum Käufer gem. § 439 Abs. 2 und 3 sowie § 475 Abs. 4 und 6 zu tragen haben, nicht wirksam ausgeschlossen bzw. beschränkt hat. Der Anspruch eines Käufers aus § 445a Abs. 1 BGB, der kein Verbraucher ist, ist ausgeschlossen, sofern der Käufer kein Rückgriffsgläubiger i.S.d. § 478 Abs. 2 BGB ist.
Ist der Käufer Rückgriffsgläubiger i.S.d. § 478 Abs. 2 BGB, so ist dessen Anspruch dahingehend eingeschränkt, dass nach unserer Wahl dem Rückgriffsgläubiger Ersatz i.S.d. § 445a Abs. 1 BGB oder ein gleichwertiger Ausgleich i.S.d. § 478 Abs. 2 BGB eingeräumt wird.
VI. Streitbeilegungsverfahren
Die Firma Leyendecker Holzland GmbH & Co. KG nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil, sie ist hierzu auch nicht verpflichtet. Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) fordert aber, dass wir Sie trotzdem auf eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, für den Fall, dass eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag nicht durch uns und Sie beigelegt werden konnte:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl
Internet: www.verbraucher-schlichter.de
VII. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden.
Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
VIII. Eigenschaften des Holzes
Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere sind seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturprodukts Holz und stellt kein Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Insbesondere unter klimatisch veränderten (Feuchtigkeit/Temperatur) Bedingungen, ändert Holz seine Dimension infolge Quellen und Schwinden. Gegebenenfalls hat der Vertragspartner fachgerechten Rat einzuholen.
IX. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung der Gegenleistung vor. Ist der Vertragspartner kein Verbraucher, so gilt zusätzlich folgendes:
Bei Waren, die der Vertragspartner im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum solange vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und ist der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet.
Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Vertragspartner gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware zum Zeit der Verarbeitung. Erwirbt der Vertragspartner durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Ware. Der Vertragspartner hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der uns gehörenden Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt er schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Ziff. 9.2.b Satz 2 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn die Vorbehaltsware vom Vertragspartner als wesentlicher Bestandteil in ein ihm gehörendes Grundstück eingebaut wird, für die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder Grundstücksrechten entstehenden Forderungen.
Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 9.2.b bis 9.2.d auf uns tatsächlich übergehen. Insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignung ist der Vertragspartner nicht berechtigt.
Wir ermächtigen den Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen hat er die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Mit Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Vertragspartner erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung für den Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Vertragspartner uns unverzüglich schriftlich, unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen und Auskünften zu unterrichten. Gegenüber Dritten ist auf unser Eigentum hinzuweisen. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die offenen Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach Wahl des Vertragspartners verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Vertragspartner über.
X. Anfahrts- und Verpackungskosten
Verpackungs-, Versand- und Frachtkosten werden nach unserer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preisliste für diese Nebenleistungen berechnet. Diese finden Sie im Aushang unseres Ladengeschäftes oder auf unserer Homepage.
XI. Rücknahmen aus Kulanz
Vom Vertragspartner zugeschnittene, behandelte und weiterverarbeitete Waren können nicht zurückgenommen werden. Das Gleiche gilt für Sonderbestellungen und Kommissionsware. Für zurückgenommene Lagerware werden grundsätzlich anteilige Fracht- und Bearbeitungskosten von 10 % des Warenwertes berechnet.
Ãœbertragung von Rechten und Pflichten
Übertragungen von Rechten und Pflichten aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
XIII. Datenschutz
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes erhebt, verarbeitet, nutzt und speichert.
XIV. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel
Erfüllungsort ist Trier. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Dieses Gericht ist im Übrigen auch zuständig, wenn unser Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Von Satz 1 abweichend sind wir auch berechtigt, am Hauptsitz des Vertragspartners zu klagen. Die Beziehungen zwischen Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts.
Sollte eine Bestimmung dieser ALZ ungültig sein, beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen. Die ungültige Bestimmung wird durch eine einvernehmlich vereinbarte gesetzliche Bestimmung ersetzt, die eine ähnliche und gültige wirtschaftliche und rechtliche Auswirkung hat. Dasselbe gilt für etwaige Lücken oder unbeabsichtigte Auslassungen in den ALZ.